LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2007 3 SaGa 9/07
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 3/07
Aufhebung der Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht durch das Berufungsgericht - keine eigene unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Arbeitgeberin durch wirtschaftliche Drittinteressen
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 3 SaGa 9/07
DRsp Nr. 2007/17892
Aufhebung der Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht durch das Berufungsgericht - keine eigene unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Arbeitgeberin durch wirtschaftliche Drittinteressen
1. Wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts (Entbindung der Arbeitgeberin von der Weiterbeschäftigungspflicht) auf Berufung des Arbeitnehmers aufgehoben, endet die Entbindung (von der Weiterbeschäftigungspflicht) erst von dem Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts an; für die Zwischenzeit bleibt die Arbeitgeberin von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden.2. Wirtschaftliche Drittinteressen begründen keine eigene unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Arbeitgeberin.
Normenkette:
BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 ;
Tatbestand:
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