LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.04.2004
5 Ta 74/04
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 718/02

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsverzugs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.04.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 74/04

DRsp Nr. 2004/12598

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsverzugs

Hat der Kläger in einem ersten Beschwerdeverfahren keinerlei Sachvortrag zu seiner wirtschaftlichen Situation gemacht, ist er die in der Beschwerdeschrift angekündigte Begründung bis zuletzt schuldig geblieben und hat er die an ihn gerichteten Mahnungen und Fristsetzungen zur Zahlung unbeachtet gelassen, steht aufgrund eines früheren Beschlusses auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren bindend fest, dass der Kläger die ihm auferlegten Ratenzahlungen hätte erbringen können.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 24.09.2002 - 5 Ca 718/02 - (Bl. 27 d.A.) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Z. bewilligt worden.

Im Rahmen der - vom Arbeitsgericht in der Folgezeit vorgenommenen - Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse legte der Kläger am 30.06.2003 die PKH-Erklärung vom 20.06.2003 nebst Belegen vor (s. Bl. 13 ff des PKH-Beiheftes). In der PKH-Erklärung teilte der Kläger u.a. (sinngemäß) mit, dass er im Mai 2003 eine neue Arbeitsstelle angetreten habe und verwies auf die Lohnabrechnung vom 17.06.2003 für die Zeit vom 13.05.2003 bis zum 31.05.2003.