I.
Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 24.09.2002 - 5 Ca 718/02 - (Bl. 27 d.A.) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Z. bewilligt worden.
Im Rahmen der - vom Arbeitsgericht in der Folgezeit vorgenommenen - Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse legte der Kläger am 30.06.2003 die PKH-Erklärung vom 20.06.2003 nebst Belegen vor (s. Bl. 13 ff des PKH-Beiheftes). In der PKH-Erklärung teilte der Kläger u.a. (sinngemäß) mit, dass er im Mai 2003 eine neue Arbeitsstelle angetreten habe und verwies auf die Lohnabrechnung vom 17.06.2003 für die Zeit vom 13.05.2003 bis zum 31.05.2003.
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