LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.03.2004
3 Ta 33/04
Normen:
ZPO § 124 Ziff. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1261/00

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Verzug mit Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 33/04

DRsp Nr. 2004/7079

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Verzug mit Ratenzahlung

Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt zu recht, wenn der Kläger mit der durch rechtskräftigen Beschluss angeordneten Ratenzahlung länger als drei Monate in Rückstand geraten ist (§ 124 Ziff. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 124 Ziff. 4 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger durch Beschluss vom 28.06.2000 zur Durchführung seiner Klage Prozesskostenhilfe bewilligt, ohne Ratenzahlungen anzuordnen.

Diesen Beschluss hat es durch weiteren Beschluss vom 06.06.2003 dahin abgeändert, dass der Kläger verpflichtet wurde, ab dem 15.06.2003 monatliche Raten in Höhe von 75,00 EURO zu zahlen.

Nachdem der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung keine Zahlungen leistete, hat das Arbeitsgericht unter dem 20.10.2003 den Beschluss vom 28.06.2000 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Dagegen hat sich der Kläger mit Schreiben vom 12.11.2003 gewandt, das das Arbeitsgericht als sofortige Beschwerde gewertet hat.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Gelegenheit gegeben, den ausstehenden Betrag in Höhe von 5 Raten á 75,00 EURO, insgesamt 375,00 EURO, binnen einer Frist von zwei Wochen zu zahlen und für den Fall der Nichtzahlung angekündigt, der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Sache zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorzulegen.