LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.04.2004
3 Ta 71/04
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 582/03

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Verzug mit Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 71/04

DRsp Nr. 2004/7067

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Verzug mit Ratenzahlung

Trägt der Kläger nichts vor, was die Anwendbarkeit des § 124 Ziff 4 ZPO in Zweifel ziehen könnte, erfolgt die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Verzug mit Ratenzahlung zu Recht.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers richtet sich gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2004, durch den das Arbeitsgericht seinen vorausgegangenen Beschluss vom 03.07.2003 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben hatte.

Durch Beschluss vom 13.06.2003 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Anordnung der Ratenzahlung von monatlich 135,00 EUR bewilligt. Nachdem der Kläger nur eine Rate geleistet hatte und weitere Aufforderungen zur Ratenzahlung unbeachtet gelassen hatte, hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 13.06.2003 aufgehoben.

Der Beschluss wurde dem Kläger am 03.02.2004 zugestellt. Seine sofortige Beschwerde ist am 12.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen.

Das Arbeitsgericht hat durch weiteren Beschluss vom 25.03.2004 der sofortige Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.