LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.03.2004
5 Ta 2008/03
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 570/02

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 2008/03

DRsp Nr. 2004/7080

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben

1. Teilt der Kläger dem Arbeitsgericht per Telefax sinngemäß mit, dass in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen "keine Veränderung" eingetreten sei und behauptet er damit konkludent, weiter arbeitslos und Arbeitslosengeldbezieher zu sein, stellt dies eine unrichtige Angabe im Sinne des § 124 Nr. 2 ZPO dar, wenn er zu diesem Zeitpunkt ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 5.000,00 bezieht.2. Bleiben angeforderte Belege aus, kann eine für die Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO wesentliche (günstige) Änderung nicht ausgeschlossen werden; dies rechtfertigt es, nach § 124 Nr. 2 ZPO zu verfahren.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I.