LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.08.2008
7 Ta 143/08
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ArbGG § 78 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1324/06

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.08.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 143/08

DRsp Nr. 2008/18523

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ArbGG § 78 Satz 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - einen Rechtsstreit um die Gewährung von Erholungsurlaub geführt, in dessen Verlauf das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.09.2006 der Klägerin auf Antrag von deren Prozessbevollmächtigten für den ersten Rechtszug in vollem Umfang Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 12.09.2006 unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Z. mit der Maßgabe bewilligt hat, dass die Klägerin einstweilen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.