LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.02.2008
7 Ta 295/07
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO §§ 567 ff. ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 78 S. 1 ; ArbGG § 78 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 897/07

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 295/07

DRsp Nr. 2008/9799

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO §§ 567 ff. ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 78 S. 1 ; ArbGG § 78 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - einen Rechtsstreit geführt, in dessen Verlauf dem Beklagten mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.06.2007 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden ist, dass er aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge in Höhe von 45,00 EUR an die Staatskasse zu zahlen hat. Die Ratenzahlung war entsprechend der Mitteilung des Arbeitsgerichts vom 27.07.2007 monatlich am 15. jeden Monats, erstmals am 15.08.2007 zu zahlen.

Der Beklagte leistete jedoch am 15.08., 15.09. und 15.10.2007, trotz mehrerer schriftlicher Erinnerungen durch das Gericht, keinerlei Ratenzahlungen.

Am 24.10.2007 gebar die Ehefrau des Beklagten ein Kind.

Mit Beschluss vom 30.11.2007 hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - den Bewilligungsbeschluss vom 29.06.2007 aufgehoben. Zur Begründung verwies das Gericht auf § 124 Nr. 4 ZPO und führte aus, der Beklagte sei mit der Ratenzahlung für länger als drei Monate in Rückstand geraten, so dass hierdurch die Aufhebung der Bewilligung veranlasst gewesen sei.