LSG Chemnitz - Beschluss vom 22.05.2024
L 7 AS 142/24 B ER
Normen:
SGB II § 13 Abs. 3; SGB II § 7b; SGG § 86b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 08.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 232/24

Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach einem Umzug in einen anderen örtlichen Zuständigkeitsbereich; Sicherstellung der Erreichbarkeit

LSG Chemnitz, Beschluss vom 22.05.2024 - Aktenzeichen L 7 AS 142/24 B ER

DRsp Nr. 2024/7240

Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach einem Umzug in einen anderen örtlichen Zuständigkeitsbereich; Sicherstellung der Erreichbarkeit

Nach einem umzugsbedingten Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist der bisher örtlich zuständige Leistungsträger nicht berechtigt, aufgrund eines angenommenen Wegfalls der Erreichbarkeit die von ihm bewilligten Leistungen vor Fortsetzung der Leistungserbringung durch den nunmehr zuständigen Leistungsträger aufzuheben, soweit der erwerbsfähige Leistungsberechtigte für den örtlich zuständig gewordenen Leistungsträger erreichbar ist.

Tenor

I. Das Jobcenter Leipzig wird zum Verfahren beigeladen.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 8. März 2024 wird mit der Maßgabe, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12. Januar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2024 (W 314/24) angeordnet wird, zurückgewiesen.

III. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 13 Abs. 3; SGB II § 7b; SGG § 86b Abs. 1;

Gründe

I.