LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.07.2020
L 18 AS 2067/19
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 149 AS 4453/17

Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnrechnung von prognostisch schwankenden monatlichen EinkünftenVorliegen eines Anhörungsfehlers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen L 18 AS 2067/19

DRsp Nr. 2020/13770

Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anrechnung von prognostisch schwankenden monatlichen Einkünften Vorliegen eines Anhörungsfehlers

Ob ein Anhörungsfehler vorliegt, ist von der materiell-rechtlichen Rechtsansicht der handelnden Verwaltungsbehörde her zu beurteilen, auch wenn diese Rechtsansicht falsch ist.

Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2019 aufgehoben. Die Bescheide des Beklagten vom 22. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2017 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine (Teil-)Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für April 2015 und Juni bis August 2015.