LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.03.2024
L 18 AS 1178/23
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 08.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 553/20

Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Entgeltzahlungen im Streitzeitraum als ein berücksichtigungsfähiges Einkommen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen L 18 AS 1178/23

DRsp Nr. 2024/8211

Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Entgeltzahlungen im Streitzeitraum als ein berücksichtigungsfähiges Einkommen

1. Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazuerhält. 2. Jedenfalls sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung der laufenden Einnahme erst nach dem Monat eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll, besteht die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, die Leistung als "bereite Mittel" in dem Monat des Zuflusses auch zu verbrauchen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. November 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit von Januar bis März 2019.