I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten hat der Beklagte in beiden Verfahrenszügen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. April 2007 und die damit verbundene Rückforderung der gezahlten Leistungen in Höhe von zuletzt 6.823,17 EUR.
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