Das vom Kläger mit Schreiben vom 10.5.2024 angebrachte Rechtsschutzgesuch wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Beitragszuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung iHv 2542,43 Euro sowie gegen die nachträgliche Erhebung von Beitragsanteilen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung iHv 4915,98 Euro. Das
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 10.5.2024 ("hiermit beantrage ich Revision") als einen gegenüber dem
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