BSG - Beschluss vom 27.05.2024
B 5 R 40/24 AR
Normen:
SGG § 160 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 499/20

Aufhebung der Bewilligung von Beitragszuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung; Geltendmachung einer Erstattungsforderung; Nachträgliche Erhebung von Beitragsanteilen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

BSG, Beschluss vom 27.05.2024 - Aktenzeichen B 5 R 40/24 AR

DRsp Nr. 2024/8651

Aufhebung der Bewilligung von Beitragszuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung; Geltendmachung einer Erstattungsforderung; Nachträgliche Erhebung von Beitragsanteilen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Tenor

Das vom Kläger mit Schreiben vom 10.5.2024 angebrachte Rechtsschutzgesuch wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Beitragszuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung iHv 2542,43 Euro sowie gegen die nachträgliche Erhebung von Beitragsanteilen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung iHv 4915,98 Euro. Das SG wies seine Klage gegen die entsprechenden Bescheide der Beklagten ab; die Revision ließ es nicht zu (Urteil vom 14.12.2020). Gegen dieses Urteil hat sich der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten, an das SG gerichteten und dort am 13.5.2024 eingegangenen Schreiben vom 10.5.2024 gewandt. Das SG hat das Schreiben an das BSG weitergeleitet, wo es am 21.5.2024 eingegangen ist.

II

1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 10.5.2024 ("hiermit beantrage ich Revision") als einen gegenüber dem BSG angebrachten Rechtsbehelf gegen das Urteil des SG vom 14.12.2020.