SG Ulm, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 298/03
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe, grobe Fahrlässigkeit wegen Sorgfaltspflichtverletzung, unzulässiger Doppelbezug
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen L 7 AL 1443/05
DRsp Nr. 2007/19938
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe, grobe Fahrlässigkeit wegen Sorgfaltspflichtverletzung, unzulässiger Doppelbezug
1. Voraussetzung für eine grobe Fahrlässigkeit nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB X ist eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung, für die die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit des Betroffenen. maßgeblich ist. Im Regelfall liegt bei Missachtung klarer und eindeutiger Hinweise in einem Bescheid oder einem Merkblatt grobe Fahrlässigkeit vor, wobei bei der Prüfung zu berücksichtigen ist, ob der Betroffene mit für ihn negativen Auswirkungen einer Veränderung in meldepflichtigen Umständen rechnen muss.
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