LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.08.2018
L 18 AL 209/16
Normen:
SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 256/16

Aufhebung der Bewilligung von ArbeitslosengeldIgnorieren von MeldeaufforderungenBesonders schwere SorgfaltspflichtverletzungSubjektiver Sorgfaltsmaßstab

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen L 18 AL 209/16

DRsp Nr. 2018/14312

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld Ignorieren von Meldeaufforderungen Besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung Subjektiver Sorgfaltsmaßstab

1. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsaktkann für die Vergangenheit ist u.a. dann zurückzunehmen, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. 2. Erforderlich dafür ist. eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohen Maße, d.h eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. 3. Grundsätzlich kommt es auf einen subjektiven Sorgfaltsmaßstab an.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 45;

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 8. Mai 2014.