LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.03.2024
L 18 AS 358/23 WA
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 104 AS 15981/16

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen eines bestehenden Ausschlusses von Leistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen L 18 AS 358/23 WA

DRsp Nr. 2024/8212

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen eines bestehenden Ausschlusses von Leistungen

Der Bezug einer russischen Altersrente, die von dem Rentenfonds der Russischen Föderation als öffentlich-rechtlichem Träger gewährt wird und an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft, erfüllt die Kriterien für eine nach § 7 Abs. 4 SGB II zum Ausschluss von Arbeitslosengeld II führende Altersrente.

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2021 geändert. Die Klage gegen den Beklagten wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 4; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig sind die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) II (seit 1. Januar 2023 Bürgergeld) und die Erstattung von insgesamt 58.524,19 € für die Zeit von Februar 2008 bis Januar 2016 wegen des Bezugs einer Altersrente (AR) vom Rentenfonds der Russischen Föderation.