Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2021 geändert. Die Klage gegen den Beklagten wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) II (seit 1. Januar 2023 Bürgergeld) und die Erstattung von insgesamt 58.524,19 € für die Zeit von Februar 2008 bis Januar 2016 wegen des Bezugs einer Altersrente (AR) vom Rentenfonds der Russischen Föderation.
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