LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.07.2020
L 18 AL 29/20
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ; SGB III § 330 Abs. 3; SGB III § 159 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 AL 39/19

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgrund einer SperrzeitAnforderungen an eine RechtsfolgenbelehrungHinweis auf konkrete Auswirkungen im Fall einer Weigerung oder eines Abbruchs einer Maßnahme ohne wichtigen Grund

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.07.2020 - Aktenzeichen L 18 AL 29/20

DRsp Nr. 2020/14209

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgrund einer Sperrzeit Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung Hinweis auf konkrete Auswirkungen im Fall einer Weigerung oder eines Abbruchs einer Maßnahme ohne wichtigen Grund

1. Eine Rechtsfolgenbelehrung muss den Arbeitslosen über die Folgen eines versicherungswidrigen Verhaltens so informieren, dass er eine selbstverantwortliche Entscheidung treffen und sich über die zulässigen Ablehnungsgründe schlüssig werden kann. 2. Die Rechtsfolgenbelehrung muss konkret, richtig und vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich für ihn im Fall einer Weigerung bzw. eines Abbruchs einer Maßnahme ohne wichtigen Grund ergeben.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Februar 2020 geändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 17. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2019 werden aufgehoben, soweit die Beklagte darin die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 5. Dezember 2018 bis 25. Dezember 2018 aufgrund einer Sperrzeit aufgehoben und die Dauer des Arbeitslosengeldes entsprechend gemindert hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.