BSG - Beschluss vom 24.01.2019
B 11 AL 61/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 209/16
SG Berlin, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 256/16

Aufhebung der Bewilligung von Alg wegen fehlender subjektiver VerfügbarkeitVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer Gehörsverletzung ein absoluter RevisionsgrundVoraussetzungen einer Überraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 61/18 B

DRsp Nr. 2019/8745

Aufhebung der Bewilligung von Alg wegen fehlender subjektiver Verfügbarkeit Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Gehörsverletzung ein absoluter Revisionsgrund Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung

1. Die Rüge einer Gehörsverletzung ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund geregelt.2. Deshalb ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht.3. Eine Überraschungsentscheidung ist nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2018 - L 18 AL 209/16 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 ;

Gründe: