LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.11.2016
6 Ta 120/16
Normen:
ZPO §§ 120a Abs. 2, 124 Abs. 1 Nr. 4;

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder einer Änderung der Anschrift

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 6 Ta 120/16

DRsp Nr. 2017/2505

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder einer Änderung der Anschrift

§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist dahin auszulegen, dass es für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ausreicht, wenn die Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Änderung der Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Vielmehr ist auch im Fall der Nichtmitteilung der geforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form der Absicht oder der groben Nachlässigkeit erforderlich. Die Partei muss demnach eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben (Anschluss an BAG, Beschl. v. 29.10.2016 - 8 AZB 23/16; Beschl. v. 18.8.2016 - 8 AZB 16/16)

Normenkette:

ZPO §§ 120a Abs. 2, 124 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien um Zahlung, Herausgabe von Arbeitspapieren sowie Zeugniserteilung. Der Rechtsstreit endete durch einen Vergleich vom 8.7.2014.