LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.02.2004
9 Ta 2030/03
Normen:
ZPO § 120 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 letzte Alternative ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2679/00

Aufhebung der Bewilligung bei unvollständiger und widersprüchlicher Erklärung über wirtschaftliche Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 2030/03

DRsp Nr. 2004/7100

Aufhebung der Bewilligung bei unvollständiger und widersprüchlicher Erklärung über wirtschaftliche Verhältnisse

Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt zu recht, wenn der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderungen nur eine unvollständige und widersprüchliche und damit keine ordnungsgemäße Erklärung über seine derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht eingereicht hat.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 letzte Alternative ;

Gründe:

I.

Dem Kläger ist für den Kündigungsschutzantrag, den er im Rahmen des zwischen den Parteien geführten Kündigungsrechtsstreites beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - unter dem Aktenzeichen 9 Ca 2679/00 gestellt hatte, mit Beschluss des Gerichts vom 07.12.2000 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z, C-Stadt ohne Ratenzahlungsanordnung, bewilligt worden. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.11.2003 ist diese Bewilligung aufgehoben worden, nachdem der Kläger, trotz mehrfacher Aufforderungen, keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hatte.