LAG Köln - Beschluss vom 20.01.2014
6 Ta 329/13
Normen:
§§ 48 II BRAO; 127 II ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 11401/09

Aufhebung der Beiordnung eines RechtsanwaltsProzesskostenhilfe und Abbruch jeden KontaktsWichtiger Grund als Aufhebungsvoraussetzung

LAG Köln, Beschluss vom 20.01.2014 - Aktenzeichen 6 Ta 329/13

DRsp Nr. 2014/2674

Aufhebung der Beiordnung eines RechtsanwaltsProzesskostenhilfe und Abbruch jeden KontaktsWichtiger Grund als Aufhebungsvoraussetzung

Die Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe setzt nach § 48 Abs. 2 BRAO voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere etwa die weitere Zusammenarbeit wegen des Abbruchs jeden Kontakts nicht mehr gewährleistet ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2013 - 14 Ca 11401/09 - abgeändert:

Die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin O gemäß dem Beiordnungsbeschluss vom 21.01.2010 wird aufgehoben.

Normenkette:

§§ 48 II BRAO; 127 II ZPO;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 21.01.2010 wurde die Klägervertreterin dem Kläger im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet. Unter dem 09.04.2013 bat sie um Entpflichtung, weil kein Kontakt mehr zum Kläger bestehe. Mit Schreiben vom 18.06.2013 teilte sie ergänzend mit, dass das Vertrauensverhältnis zum Kläger auf nicht zu behebende Art und Weise gestört sei, was mit Schreiben vom 07.08.2013 anwaltlich versichert wurde. Der Kläger persönlich hat dazu weder gegenüber dem Arbeitsgericht noch gegenüber dem Landesarbeitsgericht Stellung genommen.