Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2013 -
Die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin O gemäß dem Beiordnungsbeschluss vom 21.01.2010 wird aufgehoben.
I. Mit Beschluss vom 21.01.2010 wurde die Klägervertreterin dem Kläger im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet. Unter dem 09.04.2013 bat sie um Entpflichtung, weil kein Kontakt mehr zum Kläger bestehe. Mit Schreiben vom 18.06.2013 teilte sie ergänzend mit, dass das Vertrauensverhältnis zum Kläger auf nicht zu behebende Art und Weise gestört sei, was mit Schreiben vom 07.08.2013 anwaltlich versichert wurde. Der Kläger persönlich hat dazu weder gegenüber dem Arbeitsgericht noch gegenüber dem Landesarbeitsgericht Stellung genommen.
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