BSG - Urteil vom 20.02.2024
B 12 R 13/21 R
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1512/18
LSG Baden-Württemberg, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 2037/19

Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für eine Beschäftigung als Syndikuspatentanwältin

BSG, Urteil vom 20.02.2024 - Aktenzeichen B 12 R 13/21 R

DRsp Nr. 2024/8479

Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für eine Beschäftigung als Syndikuspatentanwältin

1. Patentanwälte werden nicht zwangsläufig, sondern nur auf Antrag in die berufsständische Versorgungseinrichtung aufgenommen. 2. Für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe maßgeblich.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. September 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für ihre Beschäftigung als Syndikuspatentanwältin.