I.
Der Kläger, welcher seit 1984 Mitarbeiter der Universität A-Stadt war, hat mit Klageschrift vom 01.12.2004 gegen die unter dem 19.11.2004 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des beklagten Landes Kündigungsschutzklage erhoben. Die Kündigung wurde begründet mit strafrechtlich relevanten Tatbeständen. Das Arbeitsgericht Trier hat am 28.04.2005 den Rechtstreit ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 8002 Js 029119/04, Staatsanwaltschaft Trier. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Mit Antrag vom 29.01.2007 hat der Kläger beantragt, den Aussetzungsbeschluss aufzuheben und dem Verfahren Fortgang zu geben. Das beklagte Land tritt der Fortsetzung des Verfahrens entgegen.
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