I.
Mit dem Beschluss vom 13.03.2000 - 2 Ca 3801/98 - änderte das Arbeitsgericht seinen Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 14.01.2000 - 2 Ca 3801/98 - nach näherer Maßgabe des Beschlusstenors (Bl. 23 des PKH-Beiheftes) - dahingehend ab, dass der Kläger "vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht".
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