LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.07.2004
5 Ta 136/04
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3801/98

Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe bei fehlender Erklärung über Änderung der Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 136/04

DRsp Nr. 2005/2115

Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe bei fehlender Erklärung über Änderung der Verhältnisse

Gibt der Antragsteller die geforderte Erklärung zur Änderung der Verhältnisse (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO) nicht ab, kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben (§ 124 Nr. 2 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Mit dem Beschluss vom 13.03.2000 - 2 Ca 3801/98 - änderte das Arbeitsgericht seinen Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 14.01.2000 - 2 Ca 3801/98 - nach näherer Maßgabe des Beschlusstenors (Bl. 23 des PKH-Beiheftes) - dahingehend ab, dass der Kläger "vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht".