I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte wendet sich gegen die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € aus einem der Beigeladenen erteilten Vermittlungsgutschein (§
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