BSG - Beschluss vom 28.02.2022
14 AS 157/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 616/20
SG Dresden, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 3876/19

Aufgehobene Rentenversicherungspflicht von Beziehern von Leistungen nach dem SGB IIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.02.2022 - Aktenzeichen 14 AS 157/21 B

DRsp Nr. 2022/6248

Aufgehobene Rentenversicherungspflicht von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Der Kläger hat den zur Begründung seiner Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht schlüssig dargelegt und denjenigen des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - - BSGE 40, = SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.