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Der Kläger, Facharzt für Anästhesie, war seit Juli 1994 mit Praxissitz in W. , E. Straße , zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Eigenen Angaben zufolge hatte er seinen Hauptarbeitsplatz in der Praxis des ambulant operierenden Augenarztes Dr. S., ebenfalls E. Straße , W. . Dieser habe sich aber im Februar 1996 von ihm getrennt. Deshalb sei er in der Folgezeit nicht mehr in der Praxis in W. anzutreffen gewesen.
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