LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2024
L 2 SO 644/23
Normen:
SGB XII a.F. § 92 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 19 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 23.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 3373/18

Aufforderung zur Zahlung eines Kostenbeitrags der Eltern für ersparte häusliche Aufwendungen für ihren im Internat befindlichen sprachbehinderten Sohn

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2024 - Aktenzeichen L 2 SO 644/23

DRsp Nr. 2024/5279

Aufforderung zur Zahlung eines Kostenbeitrags der Eltern für ersparte häusliche Aufwendungen für ihren im Internat befindlichen sprachbehinderten Sohn

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.466,65 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII a.F. § 92 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 19 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Kläger einen Kostenbeitrag für ersparte häusliche Aufwendungen bezogen auf ihren Sohn B1 (noch) für die Zeit vom Februar 2011 bis Juli 2012 in Höhe von insgesamt 3.466,65 € zu leisten haben.