BSG - Urteil vom 27.07.2000
B 7 AL 42/99 R
Normen:
AFG § 118 Abs. 1 Nr. 4, § 134 Abs. 3c S. 1, § 134 Abs. 3c S. 2; SGB I § 66 Abs. 1 ; SGB III § 202 Abs. 1 ; SGB X § 31 ;
Fundstellen:
BSGE 87, 31
AuA 2001, 278
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen, vom 20.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 371/97
SG Hannover, vom 09.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 Ar 1016/96

Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Altersrente ist Verwaltungsakt, Ermessensausübung

BSG, Urteil vom 27.07.2000 - Aktenzeichen B 7 AL 42/99 R

DRsp Nr. 2001/3839

Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Altersrente ist Verwaltungsakt, Ermessensausübung

1. Die Aufforderung der Bundesanstalt für Arbeit an einen von Arbeitslosenhilfeempfänger, einen Antrag auf Altersrente zu stellen, ist ein Verwaltungsakt. Die Bundesanstalt für Arbeit hat vor der Aufforderung zur Stellung eines Altersrentenantrags Ermessen auszuüben, wenn ein atypischer Fall vorliegt, weil der zu erwartende Rentenzahlbetrag niedriger als die zu zahlende Arbeitslosenhilfe ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 118 Abs. 1 Nr. 4, § 134 Abs. 3c S. 1, § 134 Abs. 3c S. 2; SGB I § 66 Abs. 1 ; SGB III § 202 Abs. 1 ; SGB X § 31 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt (nur noch) die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 1. September 1996.

Der im September 1935 geborene Kläger bezog vom 1. August 1990 bis 25. Juli 1995 (bis zur Erschöpfung des Alg-Anspruchs) - mit Unterbrechungen - Arbeitslosengeld (Alg) und ab 26. Juli 1995 Anschluß-Alhi; diese war ihm bis 31. August 1996 bewillig worden. Daneben erzielte er aus beruflicher Tätigkeit Einkünfte, die bei der Höhe der Alhi berücksichtigt wurden.