LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.04.2016
L 2 AS 388/16 B ER
Normen:
SGB II § 12a; SGB II § 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 5012/15

Aufforderung zur RentenantragstellungEilverfahrenErmessensentscheidung des LeistungsträgersBesondere Härte im Einzelfall

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2016 - Aktenzeichen L 2 AS 388/16 B ER

DRsp Nr. 2016/9432

Aufforderung zur Rentenantragstellung Eilverfahren Ermessensentscheidung des Leistungsträgers Besondere Härte im Einzelfall

1. Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen des Leistungsträgers, im Regelfall von der Ermächtigung zur Aufforderung zur Rentenantragstellung Gebrauch zu machen und nur bei ganz besonderen Härten im Einzelfall, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine vorzeitige Altersrente als unzumutbar erscheinen lassen, im Ermessenswege von der Aufforderung Abstand zu nehmen. 2. Soweit sich Umstände für eine besondere Härte im Einzelfall nicht aufdrängen, ist es zudem am Leistungsberechtigten, atypische Umstände seines Einzelfalles vorzubringen, damit diese vom Sozialleistungsträger bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden können.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.01.2016 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.01.2016 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 12a; SGB II § 5 Abs. 3;

Gründe