Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2014 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2014 wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet, zurückgewiesen.
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