LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.08.2014
L 28 AS 1830/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGB II § 39 Nr. 3; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB X § 35;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 114 AS 13370/14

Aufforderung zur Rentenantragstellung durch den GrundsicherungsträgerErmessensfehler

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2014 - Aktenzeichen L 28 AS 1830/14 B ER - Aktenzeichen L 28 AS 1831/14 B ER PKH

DRsp Nr. 2014/14123

Aufforderung zur Rentenantragstellung durch den GrundsicherungsträgerErmessensfehler

1. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II können die Leistungsträger, wenn Leistungsberechtigte trotz Aufforderung keinen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers stellen, selbst einen solchen, u.a. auch Rentenantrag, stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. 2. Die Vorschrift ist eine Ermessensnorm; darauf gestützte Verwaltungsakte müssen gemäß 35 Abs. 1 S. 3 SGB X in der Begründung auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (hier im Einzelfall verneint). 3. Jedenfalls genügt zur Ermessensbetätigung keine Begründung ohne jeden individuellen Bezug, die erkennbar ohne Änderung auf jeden anderen Leistungsempfänger, der in dem entsprechenden Alter ist, angewendet werden könnte.

Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2014 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2014 wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet, zurückgewiesen.