LSG Sachsen - Beschluss vom 22.02.2016
3 AS 613/15 B ER
Normen:
SGB II § 12a; SGB X § 44; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2079/15

Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Überprüfungsantrag; vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz

LSG Sachsen, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen 3 AS 613/15 B ER

DRsp Nr. 2016/4244

Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Überprüfungsantrag; vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz

1. Wenn gegen eine Antragsablehnung im Hauptsacheverfahren eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (oder eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG) gegeben ist, kann vorläufiger gerichtlicher Rechtschutz nur über den Erlass einer einstweiligen Anordnung erlangt werden. Dies gilt auch für die Ablehnung eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X. 2. Zur Frage, in welcher Weise einem Antragsteller vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren ist, wenn ein Jobcenter auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II i. V. m. § 12a SGB II nach einer erfolglosen Aufforderung einen Antrag auf vorzeitige Altersrente stellt. 3. Zur Frage, ob es sich bei der Rentenantragstellung durch ein Jobcenter um eine "Vollziehung" des Aufforderungsbescheides, einen Rentenantrag zu stellen, im Sinne von § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG handelt.

I. Der Beigeladene wird verpflichtet, auf den Antrag auf vorzeitige Altersrente, den der Antragsgegner mit Schreiben vom 23. Februar 2015 gestellt hat, bis zur Entscheidung in der Hauptsache keinen Rentenbescheid zu erlassen.

II. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

§ 12a;