Durch Urteil vom 4. Februar 1998 (S 11 RJ 1052/97 A) hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) eine Klage als unzulässig abgewiesen, mit der der Kläger die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Streitverfahrens (Urteil des SG vom 25. November 1980 - S 3/Ar 491/79; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 20. Oktober 1981 - L 5/Ar 639/80 -) wegen Gewährung von Versichertenrente begehrte. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens S 3/Ar 491/79 lägen nicht vor. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe könne gemäß § 153 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgesehen werden, da die Berufung insoweit aus den in der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegten Erwägungen als unbegründet anzusehen sei. Der Kläger habe im Berufungsverfahren keine Tatsachen vorgetragen und keine rechtlichen Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (Urteil vom 12. August 1998).
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