Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Juli 2019 insoweit aufgehoben, als mit diesem dem Beschwerdeführer Verschuldenskosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz auferlegt worden sind. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu erstatten. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150,00 Euro festgesetzt.
I. Der Beschwerdeführer, gesetzlicher Vertreter der Antragstellerin, wendet sich gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten.
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