LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.01.2020
L 5 AS 1483/19 B
Normen:
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 627/19

Auferlegung von VerschuldenskostenGebührenschuldner nur Kläger und BeklagterBeteiligtenfunktion im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen L 5 AS 1483/19 B

DRsp Nr. 2020/2715

Auferlegung von Verschuldenskosten Gebührenschuldner nur Kläger und Beklagter Beteiligtenfunktion im sozialgerichtlichen Verfahren

Gebührenschuldner sind nur Kläger und Beklagter, nicht hingegen Vertreter und Bevollmächtigte.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Juli 2019 insoweit aufgehoben, als mit diesem dem Beschwerdeführer Verschuldenskosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz auferlegt worden sind. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu erstatten. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer, gesetzlicher Vertreter der Antragstellerin, wendet sich gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten.