BSG - Beschluss vom 18.01.2022
14 AS 251/21 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1655/20
SG Dortmund, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 580/20

Auferlegung einer MissbrauchsgebührSchlüssige Darlegung und Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes

BSG, Beschluss vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 14 AS 251/21 B

DRsp Nr. 2022/4896

Auferlegung einer Missbrauchsgebühr Schlüssige Darlegung und Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2021 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Keinen dieser Zulassungsgründe haben die Kläger in der Beschwerdebegründung der Beschwerde schlüssig dargelegt bzw bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG).