BSG - Beschluß vom 09.01.1997
4 RA 116/95
Normen:
AAÜG § 13 Abs. 1 Nr. 4 ; SGG § 193 Abs. 1 HS 1 § 202 ; ZPO § 556 § 522 § 554a § 519b ;
Fundstellen:
MDR 1997, 687

Auferlegung der Kosten einer unselbständigen Anschlußrevision

BSG, Beschluß vom 09.01.1997 - Aktenzeichen 4 RA 116/95

DRsp Nr. 1997/5325

Auferlegung der Kosten einer unselbständigen Anschlußrevision

1. Wenn eine Revision unzulässig war, so sind dem Revisionskläger die Kosten einer unselbständigen Anschlußrevision nach Rücknahme nicht aufzuerlegen, (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 18.7.1989 - 11 RAr 85/88 = SozR 1500 § 193 Nr. 8). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 13 Abs. 1 Nr. 4 ; SGG § 193 Abs. 1 HS 1 § 202 ; ZPO § 556 § 522 § 554a § 519b ;

Gründe:

Die Beteiligten haben in der Hauptsache zuletzt noch über die Aufhebung der Bewilligung einer befristeten erweiterten Versorgung für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 29. Februar 1992 sowie die Rückforderung des hierfür überzahlten Betrages gestritten. Das Landessozialgericht (LSG) hat den angefochtenen Bescheid insofern aufgehoben und im übrigen die Klageabweisung durch das Sozialgericht bestätigt. Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Berufungsurteil am 2. August 1996 zurückgenommen. Der Kläger hat sein nach Zustellung der Revisionsbegründung am 27. Dezember 1995 am 24. April 1996 unter Einbeziehung auch der für den Monat März 1992 getroffenen Regelungen in den Klageantrag zunächst eingelegtes Anschlußrechtsmittel am 29. Juli 1996 ebenfalls wieder zurückgenommen.