SGB II (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) § 22 Abs. 5 S. 4; SGB II (in der seit 01.01.2011 geltenden Fassung) § 22 Abs. 8 S. 4; § 38 Abs. 1 S. 1 SGB II; SGB II (in der sei. 01.04.2011 geltenden Fassung) § 42a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 16.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 6088/08
atypischer Fall, Auslegung eines Darlehensbescheides in Bezug auf den Bescheidadressaten, Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, Darlehen für Mietschulden nach Kopfteilen, fehlerhaftes Verhalten eines Leistungsträgers, Grundsicherung für Arbeitsuchende, inhaltlich hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes, Mietschuldenübernahme als Beitrag/Zuschuss zum Ausgleich finanzieller Folgelasten, Übernahme von Mietschulden als Beihilfe/Zuschuss, Umfang des Verursachungsbeitrags
LSG Chemnitz, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 3 AS 748/11
DRsp Nr. 2013/13846
atypischer Fall, Auslegung eines Darlehensbescheides in Bezug auf den Bescheidadressaten, Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, Darlehen für Mietschulden nach Kopfteilen, fehlerhaftes Verhalten eines Leistungsträgers, Grundsicherung für Arbeitsuchende, inhaltlich hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes, Mietschuldenübernahme als Beitrag/Zuschuss zum Ausgleich finanzieller Folgelasten, Übernahme von Mietschulden als Beihilfe/Zuschuss, Umfang des Verursachungsbeitrags
1. Bei einer Entscheidung über die Form der Mietschuldenübernahme kann unter anderem die Wirkungen des Darlehens auf die künftige Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeitsmarktintegration oder die Zukunftsperspektive des Betroffenen erheblich sein.2. Je nach Umfang des Verursachungsbeitrags kann sich ergeben, dass für die Tilgung der Mietschulden ausnahmsweise nicht nur ein Darlehen sondern ein Zuschuss zu gewähren ist. Dies kommt aber nicht in Betracht, wenn die Leistungen in korrekter Höhe bewilligt wurden und nur die Zahlungspraxis fehlerhaft war, weil andernfalls der erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen für Unterkunft und Heizung zumindest in Teilen doppelt erhalten würde.
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