VG Stuttgart - Urteil vom 11.08.2004
7 K 5164/03
Normen:
AsylbLG § 7 Abs. 1; BSHG § 77 Abs. 1; BErzGG § 8;

Asylbewerberleistung - Bundes- und Landeserziehungsgeld; Einkommen

VG Stuttgart, Urteil vom 11.08.2004 - Aktenzeichen 7 K 5164/03

DRsp Nr. 2012/20021

Asylbewerberleistung - Bundes- und Landeserziehungsgeld; Einkommen

Bundes- und Landeserziehungsgeld kann nicht als Einkommen i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG angerechnet werden.

Der Bescheid der Beklagten vom 29.08.2003 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für September 2003 Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 214,23 EUR zu bewilligen.

Normenkette:

AsylbLG § 7 Abs. 1; BSHG § 77 Abs. 1; BErzGG § 8;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen nach den Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Der am 29.11.1984 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Sein Aufenthalt wird nach Ablehnung seines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland derzeit geduldet.

Am 17.07.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG. Mit Bescheid vom 29.08.2003 lehnte die Beklagte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers den Antrag für den Monat September 2003 ab. Sie stellte dabei dem Bedarf des Klägers in Höhe von 214,23 EUR Einkünfte aus Bundeserziehungsgeld in Höhe von 307,00 EUR gegenüber, das an die Lebensgefährtin des Klägers, XXX, für deren Tochter bezahlt wurde. Für diese hatte der Kläger seine Vaterschaft anerkannt.