SGB V § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und S. 3; SGB V § 35 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; RL 89/105/EWG;
Fundstellen:
NZS 2019, 151
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 67/14
Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungRechtmäßigkeit der Festbetragsfestsetzung für Medikamente zur Behandlung von ADHS durch den GKV-SpitzenverbandRecht auf gleiche Teilhabe an einem fairen Wettbewerb bei der neuen Vermarktung eines bereits vorhandenen wirkstoffidentischen Arzneimittels
BSG, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 7/17 R
DRsp Nr. 2018/14514
Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungRechtmäßigkeit der Festbetragsfestsetzung für Medikamente zur Behandlung von ADHS durch den GKV-SpitzenverbandRecht auf gleiche Teilhabe an einem fairen Wettbewerb bei der neuen Vermarktung eines bereits vorhandenen wirkstoffidentischen Arzneimittels
1. Pharmazeutische Unternehmen sind im Rahmen des Arzneimittel-Festbetragsfestsetzungsverfahrens klagebefugt, wenn eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf gleiche Teilnahme am Wettbewerb durch eine willkürlich unzutreffende Festbetragsgruppenbildung möglich erscheint.2. Die Zuordnung von Arzneimitteln zur Festbetragsgruppe mit denselben Wirkstoffen erfolgt allein wirkstoff- und nicht indikationsbezogen.3. Das Recht auf gleiche Teilhabe an einem fairen Wettbewerb ist nicht durch die neue Vermarktung eines wirkstoffidentischen Arzneimittels verletzt.
1. Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen der Festbetragsgruppe 1 nach § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1SGB V sind hinsichtlich ihres Wirkstoffs austauschbar bzw. identisch.2. Der Begriff des Wirkstoffs in § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1SGB V geht auf den Begriff des Wirkstoffes in § 4 Abs. 19AMG zurück.3. Wirkstoffe sind Stoffe, die bei der Herstellung von Arzneimitteln als arzneilich wirksame Bestandteile verwendet werden oder bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen oder Arzneimitteln werden.
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