BSG - Beschluss vom 15.07.2015
B 6 KA 18/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 16.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 44/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 9/10

Arzneikostenregress wegen der Verordnung von LeukoNorm CytoChemiaSozialrechtliche Verordnungsfähigkeit des Arzneimittels Wobe-MugosArzneimittelrechtliche Zulassung eines ArzneimittelsSozialrechtliche Verordnungsfähigkeit

BSG, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 18/15 B

DRsp Nr. 2015/15891

Arzneikostenregress wegen der Verordnung von LeukoNorm CytoChemia Sozialrechtliche Verordnungsfähigkeit des Arzneimittels Wobe-Mugos Arzneimittelrechtliche Zulassung eines Arzneimittels Sozialrechtliche Verordnungsfähigkeit

1. Die Frage, "ob die Rechtsprechung des BSG zu der sozialrechtlichen Verordnungsfähigkeit des Arzneimittels Wobe-Mugos zu einem generellen Ausschluss aus der sozialrechtlichen Versorgung sogenannter Altarzneimittel (und auch ehemaliger DDR-Arzneimittel) führen darf", ist nicht klärungsbedürftig. 2. In der Rechtsprechung des 1. wie des 6. Senats des BSG ist geklärt, dass aus der arzneimittelrechtlichen Zulassung eines Arzneimittels, sofern hierbei dessen Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft worden waren, zugleich die Verordnungsfähigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gefolgert werden kann. 3. Für eine solche Schlussfolgerung von der arzneimittelrechtlichen Zulassung auf die Verordnungsfähigkeit im System der GKV fehlt aber dann die Grundlage, wenn der arzneimittelrechtlichen Zulassung eines Medikaments keine - oder eine strukturell nur unzureichende - Überprüfung von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit zugrunde liegt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Februar 2015 wird zurückgewiesen.