BSG - Urteil vom 02.07.2014
B 6 KA 25/13 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 5 S. 8;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KA 141/11

Arzneikostenregress in der vertragsärztlichen Versorgung; Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens vor dem Beschwerdeausschuss bei ausgeschlossenen Leistungen

BSG, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 25/13 R

DRsp Nr. 2014/16879

Arzneikostenregress in der vertragsärztlichen Versorgung; Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens vor dem Beschwerdeausschuss bei ausgeschlossenen Leistungen

Ein Vorverfahren vor dem Beschwerdeausschuss ist auch dann ausgeschlossen, wenn Gegenstand des Regresses Arzneimittel sind, deren Verordnung grundsätzlich durch das Gesetz oder die Arzneimittelrichtlinie ausgeschlossen ist, die aber in besonderen Ausnahmefällen mit Begründung verordnet werden dürfen.

Auf die Revisionen der Beklagten und des Beigeladenen zu 3. wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. Februar 2013 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 5 S. 8;

Gründe:

I

Im Streit steht ein Arzneimittelkostenregress wegen der Verordnung von Natriumhyaluronat-Injektionslösung (HYALART®).