"...Bei einem nach der letzten Abmahnung liegenden erneuten Verstoß des ArbGebers gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtung, der die Kündigung auslösen soll, muß es sich um einen Wiederholungsfall handeln. Dies setzt voraus, daß es sich um eine vergleichbare Störung handelt. Eine Abmahnung ist nämlich nicht geeignet für alle denkbaren Fälle künftiger Leistungsstörungen die Kündigung wirksam anzudrohen; ihre Wirksamkeit ist vielmehr begrenzt auf Kündigungsgründe, die mit den abgemahnten vergleichbar sind (so mit Recht Kempff in AiB 1982, 83/84; ähnlich Bauer in BB 1980, 1384 und BB 1981, 564). ..."
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