»... § 61 Abs. 2 ArbGG ist für die Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht anwendbar. Ist ein ArbGeber zur Weiterbeschäftigung seines ArbNehmers verpflichtet, so handelt es sich dabei um eine unvertretbare Handlung, die gem. § 888 ZPO zu vollstrecken ist (LAG Berlin, BB 1986, 1368 ..; Brill, BB 1982, 621 [625]), d. h. dem ArbGeber wird ein Zwangsgeld angedroht, das im Falle der Beitreibung an die Justizkasse abzuführen ist. ... Dagegen ist für einen derartigen Sachverhalt der § 61 Abs. 2 ArbGG nicht einschlägig. ... § 61 Abs. 2 ArbGG bietet sich .. immer dann an Stelle einer Vollstreckung an, wenn eine einmalige Handlung vorzunehmen ist, z. B. die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses. ...
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