ArbG Nürnberg - Beschluss vom 27.02.2004
3 Ca 9457/03 A
Normen:
GKG § 19 Abs. 1 S. 2; GKG § 19 Abs. 4; BRAGO § 8;

ArbG Nürnberg - Beschluss vom 27.02.2004 (3 Ca 9457/03 A) - DRsp Nr. 2010/14478

ArbG Nürnberg, Beschluss vom 27.02.2004 - Aktenzeichen 3 Ca 9457/03 A

DRsp Nr. 2010/14478

Der Wert des Streitgegenstandes bemisst sich grundsätzlich durch die Addition von Haupt- und Hilfsantrag, auch wenn das Verfahren durch Vergleich erledigt wird (§ 19 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG).

1. Der Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung vom 30.01.2004 wird nicht abgeholfen.

2. Das Verfahren wird dem Landesarbeitsgericht Nürnberg vorgelegt.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 1 S. 2; GKG § 19 Abs. 4; BRAGO § 8;

Gründe:

I. Die Parteien stritten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf einer Befristung zum 17.09.2003, um Entgeltzahlung und Abrechnung für Juli bis September 2003. Mit den Hilfsanträgen begehrte die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 1480,-- €, die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sowie die Herausgabe des Sozialversicherungsnachweises für 2003 und der Lohnsteuerkarte 2003. Wegen des Wortlauts der Anträge wird auf Blatt 8 der Akten verwiesen.

Die Klägerin war seit 18.03.2003 bei der Beklagten als Kassiererin zu einem durchschnittlichen Monatseinkommen von ca. 1.300,-- € beschäftigt.