ArbG Neuruppin - Urteil vom 13.10.1992
5 Ca 2799/92
Normen:
1. SchulreformGSchulreformG Brandenburg § 51 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 8, § 57; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1; BPersVG § 72 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Satz 1, Satz 4; BRRG §§ 128 ff.;
Fundstellen:
RAnB 1993, 113

ArbG Neuruppin - Urteil vom 13.10.1992 (5 Ca 2799/92) - DRsp Nr. 1993/4319

ArbG Neuruppin, Urteil vom 13.10.1992 - Aktenzeichen 5 Ca 2799/92

DRsp Nr. 1993/4319

1. Die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats bei der Kündigung eines Arbeitnehmers setzt voraus, daß der Arbeitgeber dem Personalrat die persönlichen Daten des zu Kündigenden mitgeteilt hat (u.a. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, ausgeübte Tätigkeit). Ist dies nicht geschehen, so ist eine gleichwohl ausgesprochene Kündigung gem. § 79 Abs. 4 BPersVG unwirksam. 2. Ein auf der Grundlage des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg erfolgter Wechsel des Schulträgers - Fortführung einer staatlichen Fachschule durch Kreise bzw. kreisfreie Städte - hat keinen Übergang der Arbeitsverhältnisse der Schulverwaltungsangestellten auf den neuen Schulträger zur Folge.

Normenkette:

1. SchulreformGSchulreformG Brandenburg § 51 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 8, § 57; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1; BPersVG § 72 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Satz 1, Satz 4; BRRG §§ 128 ff.;

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Bekl. zu 1) - Land Brandenburg - sowie darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin (Kl.) nunmehr von dem Bekl. zu 2) - dem Kreis Oranienburg - anstelle der Bekl. zu 1) fortgesetzt wird.