ArbG Kiel - 13.05.1983 (3 c Ca 560/83) - DRsp Nr. 1996/19013
ArbG Kiel, vom 13.05.1983 - Aktenzeichen 3 c Ca 560/83
DRsp Nr. 1996/19013
a. Der Urlaub muß, bei Vorliegen eines Übertragungsgrundes, während des Übertragungszeitraums nicht nur angetreten, sondern durchgeführt werden (BAG, AP § 7BUrlG Urlaubsjahr).b. Soweit der Urlaubsanspruch während des Übertragungszeitraums nicht erfüllt wird, erlischt er, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung nicht zu vertreten hat.