»... Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die von der Bekl. in ihrem Schreiben vom 22. 8. 1986 aufgestellten Behauptungen letztlich zutreffen oder nicht. Die Bekl. ist allein schon deshalb dazu verpflichtet, dieses von ihr als Abmahnung bezeichnete Schreiben zurückzunehmen und nebst Anlagen aus der Personalakte des Kl. zu entfernen, weil die darin enthaltenen Vorwürfe - abgesehen von dem Vorwurf des unentschuldigten Fehlens am 20. 8. 1986 Ä zu pauschal und zu undifferenziert sind (im Ergebnis ebenso LAG Hamm, EzA Nr. 33 zu §
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