ArbG Düsseldorf - Beschluss vom 08.09.2004
10 BVGa 23/04
Fundstellen:
AuR 2005, 338

ArbG Düsseldorf - Beschluss vom 08.09.2004 (10 BVGa 23/04) - DRsp Nr. 2005/19638

ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004 - Aktenzeichen 10 BVGa 23/04

DRsp Nr. 2005/19638

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Art und Weise der Durchführung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der F. Y... AG (i.F. kurz F.). Die Beteiligten vertreten insbesondere unterschiedliche Auffassungen dazu, ob Arbeitnehmer des B.-I.-L. ebenfalls gemäß § 5 MitbestG wahlberechtigt sind.

Antragsteller und Beteiligter zu 1 ist der Vorstand der F.. Die F. mit Sitz in E. ist die Konzernspitze einer Unternehmensgruppe der Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbranche. Der Beteiligte zu 3. ist der bei der F. gebildete Konzernbetriebsrat.

Im Frühjahr 2005 stehen die Wahlen der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der F. an, an der circa 25.000 Arbeitnehmer teilnehmen werden.

Beteiligter zu 3 ist der für die bevorstehende Wahl gebildete Hauptwahlvorstand. Dieser besteht aus elf Mitgliedern, die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 WahlO durch den Beteiligten zu 3. bestellt wurden.

Der Beteiligte zu 4 ist Arbeitnehmer der B. E. T. GmbH und wurde durch den Beteiligten zu 3. zum Mitglied des Beteiligten zu 3 bestellt.

Beteiligter zu 5 ist der bei der i. q. t. GmbH gebildete Betriebswahlvorstand.