»... Unstreitig lag bei der Kl. in der weiteren Folge der [in einem Krankenhaus durchgeführten] künstlichen Befruchtung .. eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vor. ...
Der Gehaltsfortzahlungsanspruch der Kl. .. ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil [sie] die in dieser Zeit bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit selbst schuldhaft herbeigeführt hätte. ... Die künstliche Befruchtung beruhte zwar in der Tat auf ihrer freien Willensentschließung, hatte ihrerseits aber .. zunächst einen regelwidrigen Gesundheitszustand der Kl. zum Anlaß. Allein dieser .. hinderte die ArbNehmerin an der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch Begründung einer Familie, Art. 1, 2, 6 GG. Frühere anderweite und ernsthafte Versuche zur Behebung der Unfruchtbarkeit der Kl. waren fehlgeschlagen.«
Unter dieser Voraussetzung erscheine es nicht »unbillig«, den ArbGeber mit der Fortzahlung der Vergütung zu belasten.
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