ArbG Berlin - Zwischenurteil vom 12.08.2011
28 Ca 9265/11

ArbG Berlin - Zwischenurteil vom 12.08.2011 (28 Ca 9265/11) - DRsp Nr. 2014/6300

ArbG Berlin, Zwischenurteil vom 12.08.2011 - Aktenzeichen 28 Ca 9265/11

DRsp Nr. 2014/6300

1. Die Regelung des § 85 Abs. 2 ZPO zur Zurechnung anwaltlichen Verschuldens ist auf die Versäumung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG im Rahmen der nachräglichen Klagezulassung nach § 5 KSchG nicht anzuwenden (Abweichung von BAG 11. Dezember 2008 - 2 AZR 472/08 - BAGE 129, 32 = AP § 4 KSchG 1969 Nr. 68 = NZA 2009, 692). 2. Schlaglichter zu historischen Hintergründen der Zurechnung anwaltlichen Verschuldens an Fristversäumnissen im allgemeinen Zivilprozess und deren teleologisch geprägter Unterscheidung von den Verhältnissen bei erstmaliger Eröffnung gerichtlichen Rechtsschutzes als Ziel der Kündigungsschutzklage.

I. Die Kündigungsschutzklage wird nachträglich zugelassen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

II. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.384,95 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Es geht - vorab - um nachträgliche Zulassung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG1) einer verspäteten (§ 4 Satz 1 KSchG2) Kündigungsschutzklage. - Vorgefallen ist dies: