I. Die Kündigungsschutzklage wird nachträglich zugelassen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
II. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.384,95 Euro festgesetzt.
Es geht - vorab - um nachträgliche Zulassung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG1) einer verspäteten (§ 4 Satz 1 KSchG2) Kündigungsschutzklage. - Vorgefallen ist dies:
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