ArbG Berlin - Urteil vom 22.02.1993
3 Ca 29923/92
Normen:
AGB § 60 Abs. 3 Satz 2, § 270 Abs. 1; EinigungsV Art. 17, Art. 18 Abs. 1, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 ; ZPO § 325 Abs. 1, § 328 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AuA 1994, 157
NJ 1994, 91
RAnB 1994, 22

ArbG Berlin - Urteil vom 22.02.1993 (3 Ca 29923/92) - DRsp Nr. 1994/2352

ArbG Berlin, Urteil vom 22.02.1993 - Aktenzeichen 3 Ca 29923/92

DRsp Nr. 1994/2352

»1. Die Fortführung einer Einrichtung der DDR (hier: eines Krankenhauses) durch das Land Berlin bewirkt nicht dessen (Gesamt-)Rechtsnachfolge. Das Land ist lediglich »insoweit« Rechtsnachfolger dieser Einrichtung geworden, als es in die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Arbeits(rechts)verhältnisse eingetreten ist (Urteil des BVerfG vom 24.4.1991 - 1 BvR 1341/90 -, AP Nr. 70 zu Art. 12 GG). 2. § 325 Abs. 1 ZPO steht der Zulässigkeit einer jetzt gegen das die fragliche Einrichtung fortführende Land gerichteten Klage nicht entgegen, die auf die Feststellung der Nichtigkeit einer von jener Einrichtung wegen eines Ausreiseantrages ausgesprochenen Kündigung gerichtet ist, wenn die Frage der Wirksamkeit dieser Kündigung bereits Gegenstand einer Entscheidung eines DDR-Gerichtes war, die nach Art. 18 Abs. 1 des Einigungsvertrages wirksam bleibt. Eine solche Klage ist aber unbegründet, da ein Arbeits(rechts)verhältnis zu dem die Einrichtung fortführenden Land zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. 3. Eine rechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, von Staatsorganen der DDR begangenes Unrecht wiedergutzumachen, ergibt sich weder aus dem Grundgesetz noch aus völkerrechtlichen Übereinkommen.«

Normenkette:

AGB § 60 Abs. 3 Satz 2, § 270 Abs. 1; EinigungsV Art. 17, Art. 18 Abs. 1, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 ; § Abs. , § Abs. Nr. ;